Satzung

Gesellschaft der Freunde und Förderer des Zoologischen Gartens Rostock e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer des Zoologischen Gartens Rostock e.V.“ („Rostocker Zooverein“). Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung von Natur- und Umweltschutz, sowie Förderung des Tierschutzes
  • Förderung von Kunst und Kultur

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 4 Zielstellung und Aufgaben

    1. Der Verein ist eine unabhängige, sich selbst verwaltende Vereinigung.
    2. Der Verein wirbt im Interesse eines sich vertiefenden Verhältnisses von Mensch und Natur dafür, die Nutzung sowie die Erhaltung und Entwicklung des Zoologischen Gartens Rostock als kulturelle Einrichtung durch die Öffentlichkeit umfassend zu fördern.
      Diese Zielstellung wird vor allem erreicht durch:

      • Förderung des Interesses an Tier und Natur sowie der Gewinn von Kenntnissen über sie; einschließlich der pädagogischen Arbeit im Zoo
      • Unterstützung tiergartenbiologischer und anderer wissenschaftlicher Arbeit im Zoo
      • Initiativen zur Erhaltung und weiteren Entwicklung der Anlagen und des Tierbestandes sowie der dendrologischen und gärtnerischen Gestaltung,
      • Einflussnahme auf den Besuch des Zoologischen Gartens durch Bürger und Gäste Rostocks,
      • Unterstützung der künstlerischen Gestaltung und Arbeit im Zoo.
      • Unterstützung von Investitionsvorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich des
        Zoologischen Gartens Rostock und von Arterhaltungsprojekten
    3. Den Zielen und den Aufgaben des Vereins dienen besonders:
      • Interessen- und Jugendgruppen des Vereins,
      • Führungen, Vorträge und andere Veranstaltungen,
      • finanzielle und materielle Spenden,
      • Arbeitsleistungen,
      • Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein:
    • natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in Jugendgruppen,
    • juristische Personen.
  2. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  3. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen wird von einem Vertretungsberechtigten wahrgenommen.
  4. Aus der Mitgliedschaft können keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein begründet werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen. Der Vorstand kann Mitglieder streichen, die mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand sind. Der Vorstand kann den Ausschluss bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins mit 3/4-Mehrheit beschließen. Gegen den Ausschluss bzw. die Streichung steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag besonders verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. die Mitglieder haben das Recht:
    • am Leben des Vereins teilzunehmen,
    • Vorschläge und Hinweise für das Wirken des Vereins einzubringen,
    • in Interessensgruppen des Vereins mitzuwirken und die dafür vorhandenen
    • Möglichkeiten zu nutzen,
    • im Verein zu wählen und gewählt zu werden,
    • des freien Eintritts in den Zoologischen Garten Rostock.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    • die Satzung des Vereins einzuhalten,
    • die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen,
    • den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

§ 7 Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich und seine Ziele aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Förderzuwendungen und anderen Einnahmen.
  2. Die finanziellen Mittel des Vereins sind ausschließlich für seine Ziele und Aufgaben zu verwenden.
  3. Die Höhe und das Verfahren der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge für den Verein bzw. seine Jugendgruppen werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt.
  4. Der Verein nimmt finanzielle und materielle Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen, soweit das mit den Interessen des Vereins und des Zoologischen Gartens Rostock übereinstimmt. In besonderen Fällen können Spenden zweckbestimmt erfolgen und mit Auflagen verbunden sein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Verfügungen über finanzielle und materielle Mittel sind durch den Vorstand zu treffen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zoologischer Garten Rostock gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  7. Der Verein haftet als juristische Person nur mit seinem Vermögen

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand
    • Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
    • In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, dabei sind insbesondere engagierte Mitglieder zu berücksichtigen.
    • Der Vorstand besteht aus
      • dem / der Vorsitzenden,
      • dem / der stellvertr. Vorsitzenden,
      • dem / der Schatzmeister / in,
      • und mindestens 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
    • Der Zoodirektor kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
    • Der Vorstand handelt auf der Grundlage der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins.
    • Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten mit je einem Vorstandsmitglied den Verein.
    • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    • Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
    • Der Vorstand fasst seine Entscheidungen durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    • Der Vorstand bereitet die Veranstaltungen des Vereins vor.
    • Zu Arbeitsberatungen des Vorstandes ist 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
    • Der Vorstand bestimmt den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus.
    • Der Vorstand gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinsziele vor.
    • Der Vorstand fertigt den Jahresbericht des Vereins aus.
    • Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Finanzplan vor.
    • Der Vorstand erarbeitet die Beschlussmaterialien.
  2. Die Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    • Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 x jährlich schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher einzuberufen.
    • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
    • Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vorher Vorschläge zur Veränderung der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden einreichen.
    • Über Anträge auf Veränderung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
    • Wesentliche Aufgaben sind:
      • Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
      • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
      • Beratung über weitere Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins,
      • Beschluss der Wahlordnung,
      • Wahl des Vorstandes,
      • Beratung und Beschluss des Jahreshaushaltsplanes,
      • Beratung und Beschluss der Geschäftsordnung,
      • Änderung der Satzung.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung beantragen.
    • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
    • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen 2 Kassenprüfer. Sie haben die vom Vorstand erarbeitete Jahresendabrechnung zu überprüfen. Das Protokoll ist als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
    • Zum Beschluss der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Interessen- und Jugendgruppen

  1. Mitglieder des Vereins können zeitweilige oder ständige Interessen- bzw. Jugendgruppen bilden. Die Bildung der Gruppen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  2. Ständige Interessen- bzw. Jugendgruppen wählen alle drei Jahre ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  3. Die Interessen- und Jugendgruppen legen dem Vorstand jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Im Tätigkeitsbericht ist der Einsatz finanzieller Mittel nachzuweisen. Es sind die Gelder für das Folgejahr zu beantragen.
  4. Die Interessen- und Jugendgruppen nutzen mit großer Sorgfalt die vom Zoologischen Garten Rostock zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Arbeitsmittel und Tiere. Die Nutzung ist nur nach Anleitung der Fachkräfte des Zoologischen Gartens möglich.
  5. Die bei der Tätigkeit der Interessen- und Jugendgruppen gegebenenfalls entstehenden Risiken sind durch individuelle Versicherungsabschlüsse zu berücksichtigen.

§ 10 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Die Prüfer haben das Recht, jederzeit Unterlagen des Vereins einzusehen.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kassen und erstatten der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich Bericht.

§11

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.

 

Zum Download: aktuelle Satzung 2022